Krankengeld

Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es sichert Ihr Einkommen, wenn Sie aufgrund einer längeren Krankheit nicht arbeiten können und deshalb kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber mehr besteht.

Anspruch auf Krankengeld haben

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers (meist nach 6 Wochen) endet
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I
  • Selbstständige, die den Wahltarif gesetzliches Krankengeld gewählt haben
  • Künstler und Publizisten

Höhe des Krankengeldes

Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 % des erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2025: 5.512,50 €), jedoch nicht mehr als 90 % des erzielten Nettoarbeitsentgelts.

In die Berechnung fließen ebenfalls Einmalzahlungen und Entgeltumwandlungen der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein.

Die Höhe des kalendertäglichen Bruttokrankengeldes darf hierbei das vor der Arbeitsunfähigkeit erzielte monatliche Nettoarbeitsentgelt nicht überschreiten.

Mit Ablauf der Leistungsfortzahlung durch die zuständige Agentur für Arbeit erhalten Arbeitssuchende einen Aufhebungsbescheid und eine Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld, aus der das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld hervorgeht.

Das Krankengeld wird in Höhe des Leistungssatzes des Arbeitslosengeldes gezahlt.

Das gesetzliche Krankengeld beträgt 70 % des aus dem Arbeitseinkommen ermittelten Regelentgelts – begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2025: 5512,50€).

Bei der Berechnung wird grundsätzlich der kalendertägliche Betrag des Arbeitseinkommens herangezogen, der uns für die Beitragsbemessung nachgewiesen wurde. In der Regel wird hierzu der letzte Einkommenssteuerbescheid zu Grunde gelegt.

Bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, die ein Negativeinkommen oder ein Arbeitseinkommen unterhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erzielen, bedeutet dies, dass Krankengeld nicht oder nur aus der tatsächlichen Höhe des Arbeitseinkommens gewährt werden kann.

Weitere Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte), die der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden, sind bei der Berechnung des Krankengeldes nicht zu berücksichtigen.

Für die Berechnung des Krankengeldes wird das durchschnittliche Entgelt der vergangenen 12 Monate herangezogen. Das Krankengeld beträgt 70 % des hieraus ermittelten Regelentgelts – begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2025: 5.512,50 €).

Nähere Informationen zu unseren Wahltarifen „Krankengeld“ finden Sie hier.

Dauer des Krankengeldanspruchs:

Der Anspruch auf Krankengeld besteht in der Regel ohne zeitliche Begrenzung. Sollte jedoch die Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit festgestellt werden, besteht Anspruch auf Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

FAQ

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers (meist nach 6 Wochen) endet.
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I
  • Selbstständige, die den Wahltarif gesetzliches Krankengeld gewählt haben
  • Künstler und Publizisten

Arbeitnehmer

  • 70 % des Bruttoeinkommens, maximal 90 % des Nettogehalts
  •  

Bezieher von Arbeitslosengeld I

  • zuletzt bezogener Leistungssatz der zuständigen Agentur für Arbeit

 

Selbstständige mit Wahltarif gesetzliches Krankengeld

  • 70 % des aus dem Arbeitskommen ermittelten Regelentgelts

 

Künstler und Publizisten

  • 70 % der durchschnittlichen Einnahmen aus den vergangenen 12 Monaten

Krankengeld wird maximal 78 Wochen (546 Tage) innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Krankheit gezahlt.

Das Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Es erfolgt keine Besteuerung bei Auszahlungen.

Sozialversicherungsbeiträge werden anteilig einbehalten und an die zuständigen Träger weitergeleitet.

Unsere Expert:innen beantworten Ihnen all Ihre Fragen rund um das Thema Krankengeld.

Mo. – Do.: 08:00 bis 17:00 Uhr
Fr.: 08:00 bis 13:00 Uhr

Tel.: 08131 – 6133 1807

Wir sind für Sie da:

Von Montag bis Donnerstag, 08:00 bis 17:00 Uhr, sowie freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr stehen Ihnen unsere Berater:innen im Krankheitsfall und bei sonstigen Themen zur Verfügung.