Pflegeleistungen

Die Art und Höhe der Pflegeleistungen unterscheiden sich nach Pflegegraden, Art der Pflege (zuhause oder im Heim) und zusätzlichen Aspekten wie Dauer der Pflege und zusätzlicher Unterstützung.
Wir haben die wichtigsten Leistungen für Sie zusammengefasst:

Bei Pflegegrad 1 sind folgende Leistungen vorgesehen:

  1. Pflegeberatung
  2. Beratungseinsatz in der eigenen Häuslichkeit
  3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
  4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
  5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes
  6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
  7. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Zudem gewährt die Pflegeversicherung den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich. Dieser kann nur beim Pflegegrad 1 auch für die Sachleistung durch den Pflegedienst (Grundpflege) eingesetzt werden.

Bei vollstationärer Pflege wird ein Zuschuss in Höhe von 125 € geleistet.

Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegesachleistung (für Pflegedienst)
(max. monatlich)
761 € 1.363 € 1.778 € 2.200 €
Pflegegeld (für pflegende Angehörige)
(max. monatlich)
332 € 573 € 765 € 947 €
Vollstationäre Pflege (im Pflegeheim)
(max. monatlich)
770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €
Vollstationäre Pflege
in Einrichtungen der Behindertenhilfe
(max. monatlich)
266 € 266 € 266 € 266 €
Nebenleistungen:
Tages-/Nachtpflege (bei ambulanter Pflege)
(max. monatlich)
689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Verhinderungspflege
(jährlich)
1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Kurzzeitpflege
(jährlich)
1.774 € 1.774 € 1.774 € 1.774 €

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich.

Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:

  1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  2. Leistungen der Kurzzeitpflege
  3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für die Leistung körperbezogener Pflegemaßnahmen)
  4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a

Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der genannten Leistungen im Übrigen Mittel der Verhinderungspflege eingesetzt werden.

Die nicht in Anspruch genommenen monatlichen Entlastungsbeträge können angespart und zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt verwendet werden. Wenn Sie beispielsweise in den Monaten Januar bis März keine Entlastungsleistungen nutzen, steht Ihnen im April insgesamt ein Betrag von 500 € zur Verfügung. Zudem ist es möglich, die Restansprüche eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu verwenden.

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen erhalten, soweit für den entsprechenden Sachleistungsbetrag (nach § 36 SGB XI) in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des Sachleistungshöchstbetrages nicht überschreiten.

Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen (nach § 36 SGB XI) sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung (nach § 38 SGB XI) gilt die Erstattung der Aufwendungen als Inanspruchnahme der Sachleistung.

Die Umwandlung der nicht genutzten Pflegesachleistung für eine Entlastungsleistung ist ohne Antrag bei der Pflegekasse möglich.

Pflegebedürftige haben außerdem Anspruch auf

  • zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (40 € monatlich)
  • Zuschüsse zu Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen (4.000 € je Maßnahme)
  • Wohngruppenzuschlag (214 € monatlich)

Tages- und Nachtpflege (Teilstationäre Versorgung)

Wenn es in einem Einzelfall erforderlich ist, gibt es auch die Möglichkeit, pflegebedürftige Personen im Tagesverlauf zeitweise in einer Pflegeeinrichtung betreuen zu lassen. Dies nennt man teilstationäre Versorgung. Sie ist als Tages- oder Nachtpflege möglich.

Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen für die Betreuung und für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Alle weiteren Kosten (z. B. für Unterkunft und Verpflegung) müssen grundsätzlich privat getragen werden.

Leistungen für teilstationäre Tages- und Nachtpflege

Pflegebedürftigkeit maximale Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1 *
Pflegegrad 2 689 €*
Pflegegrad 3 1298 €*
Pflegegrad 4 1612 €*
Pflegegrad 5 1995 €*

*Die Höhe der Leistung hängt vom Pflegegrad ab. Der Anspruch gilt für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5. Personen des Pflegegrades 1 können ihren Entlastungsbetrag von monatlich 125 € einsetzen.


Auch die notwendige Beförderung von Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück werden erstattet. Die Kosten von sogenannten zusätzlichen Betreuungskräften für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen in einer teilstationären Einrichtung werden ebenfalls übernommen. Neben der Tages- und Nachtpflege können die Ansprüche auf ambulante Pflegesachleistungen und/oder (anteiliges) Pflegegeld ohne Kürzung in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Verhinderungspflege

  • Verhinderungspflege wird Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in der Häuslichkeit pflegen, gewährt.
  • Der Anspruch von 1.612 € kann um bis zu 806 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2.418 € im Kalenderjahr erhöht werden.
  • Insgesamt ist der Anspruch auf Verhinderungspflege in zweifacher Hinsicht – bzgl. Dauer und Höchstbetrag – begrenzt. Für die Leistungsgewährung der Verhinderungspflege hat der Pflegebedürftige die entstandenen Kosten nachzuweisen (z. B. über Quittung, Rechnung, Kontoauszug).
  • Wird die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen durchgeführt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, beachten Sie bitte Folgendes: Die Aufwendungen der Pflegekasse sind grundsätzlich auf die Höhe des 1,5-fachen des in dem jeweiligen Pflegegrad festgelegten Pflegegeldbetrages für bis zu sechs Wochen (42 Tage) beschränkt.

Nur für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gelten folgende Regelungen:

  • Im Jahr 2024 können bis zu 100 Prozent – also bis zu 1.774 € – der nicht genutzten Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden.
  • Tageweise Verhinderungspflege ist pro Jahr an 56 Tagen (8 Wochen) möglich.
  • Bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert) oder Personen, die mit der oder dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, kann das zweifache des monatlichen Pflegegeldes abgerechnet werden. Der Rest des Budgets kann weiterhin für nachgewiesene Fahrtkosten oder Verdienstausfall sowie für Verhinderungspflege durch Personen, die nicht nahe Angehörige sind, genutzt werden.
  • Im Jahr 2024 haben Pflegebedürftige bis zum 25. Geburtstag 3.386 € für Verhinderungspflege zur Verfügung. 
  • Ab 01.07.2025 sind es dann 3.539 € für alle Pflegebedürftigen.

Kurzzeitpflege

  • Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.
  • Dies gilt:
    • für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung der oder des Pflegebedürftigen oder
    • in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
  • Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
  • Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 € im Kalenderjahr.
  • Der Anspruch kann um bis zu 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 € im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Für eine vollstationäre Pflege in einem zugelassenen Pflegeheim zahlen wir für Sie einen pauschalen monatlichen Betrag. Dieser deckt einen Teil der Kosten für Pflege, Betreuung und medizinische Behandlungspflege ab. Den restlichen Teil sowie die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen tragen Sie. 

Pflegegrad monatlicher Leistungsbetrag
1 125 €
2 770 €
3 1.262 €
4 1.775 €
5 2.005 €

Entlastung der oder des Pflegebedürftigen bei stationärer Pflege

Die Pflegeversicherung zahlt allen Heimbewohnern ab dem Pflegegrad 2 neben dem Leistungsbetrag einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG).

Dieser Leistungsbetrag ist gestaffelt. Die Unterstützung orientiert sich an der Dauer des Aufenthaltes eines Pflegeheimbewohners. Durch den Leistungszuschlag verringert sich der jeweilige persönliche Eigenanteil der Pflegekosten. Der Leistungszuschlag steigt mit der Dauer der Pflege.

Der Leistungszuschlag für Pflegebedürftige im Überblick

Aufenthalt in einem Pflegeheim Zuschlag zum Eigenanteil der Pflegekosten
bis zu 12 Monate 15 %
mehr als 12 Monate 30 %
mehr als 24 Monate 50 %
mehr als 36 Monate 75 %

Die Zahlung erfolgt von der Pflegekasse direkt an das Heim.

Das Pflege-Team der BKK ProVita

Unsere Pflege Expert:innen aus Wiesbaden beantworten Ihnen all Ihre Fragen rund um das Thema Pflege.

Mo – Do: 08:00 bis 17:00 Uhr
Fr: 08:00 bis 13:00 Uhr

Tel.: 0611 18686-0