So können Sie sich als Selbständige:r oder Existenzgründer:in bei der BKK ProVita versichern

Sie sind Selbständige:r oder Existenzgründer:in oder überlegen, sich selbstständig zu machen? In allen Fragen der Kranken- und Pflegeversicherung helfen wir Ihnen gern weiter.

Beitragshöhe

Für freiwillig Versicherte, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, werden die Beiträge aus den monatlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach der gesetzlich vorgegebenen Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 1.178,33 € und höchstens nach der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.175,00 € berechnet.

Die Versicherung wird grundsätzlich ohne Anspruch auf Krankengeld durchgeführt.

Der kassenindividuelle Beitragssatz zur Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt 15,49 %, mit Anspruch auf Krankengeld 16,09 %. Der Zusatzbeitrag wird prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben. Dieser beträgt bei der BKK ProVita ab 1.1.2023 1,49 % und ist im kassenindividuellen Beitragssatz enthalten.

Anspruch auf
Krankengeld
Mindestbemessung KV-Beitrag
Nein 1.178,33 € 182,52 €
Ja 1.178,33 € 189,59 €
Ja Wahltarif Wahltarif

Anspruch auf
Krankengeld
Höchstbemessung KV-Beitrag
Nein 5.175,00 € 801,61 €
Ja 5.175,00 € 832,66 €
Ja Wahltarif Wahltarif

Die Beitragssätze zur Pflegeversicherung ändern sich zum 1. Juli 2023 wie folgt:

 Anzahl Kinder bis 25 Jahre Zuschlag/Abschlag in % Beitragssatz
Ohne 0,60 % 4,00 %
1 Kind Basiswert 3,40 %
2 Kinder -0,25 % 3,15 %
3 Kinder -0,50 % 2,90 %
4 Kinder -0,75 % 2,65 %
5+ Kinder -1,00 % 2,40 %

Weitere Informationen

Der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LpartG ist nicht gesetzlich krankenversichert. Die beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillige Mitglieder, deren Ehegatten oder Lebenspartner nach dem LpartG nicht gesetzlich krankenversichert sind, setzen sich aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen.

Von der Summe wird die Hälfte der Bruttoeinnahmen – begrenzt auf die Hälfte der geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024: 2.587,50 €) als beitragspflichtige Einnahmen festgesetzt.

Die Anrechnung des Ehegatteneinkommens entfällt

  • wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten/Lebenspartners übersteigen oder
  • wenn die Ehegatten/Lebenspartner getrennt leben.

Kassenindividuelle Beitragssätze

Krankenversicherung 15,49 % (Ausnahme: Für Beiträge aus Rente, Versorgungsbezug beträgt der Beitragssatz 16,09 %)

Bemessung KV-Beitrag
Höchstbeitrag 2.587,50 € 400,80 €
Mindestbeitrag 1.178,33 € 182,52 €

Kinderfreibetrag

Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nicht besteht, ein Betrag in Höhe von 1.131,67 € abzusetzen. Für Kinder die familienversichert sind ist ein Betrag in Höhe von 679 € abzusetzen.

Als Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen dürfen wir bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung nur den Einkommenssteuerbescheid akzeptieren. Weitere Einkünfte wie z.B. Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezüge sind anhand aktueller Abrechnungen nachzuweisen.

Beitragsfestsetzung

Bei den Einnahmen aus Arbeitseinkommen, Vermietung und Verpachtung ergibt sich die tatsächliche Höhe der Einkünfte erst zeitversetzt durch den Einkommensteuerbescheid. Bisher wirken sich Differenzen zwischen der Berechnungsgrundlage der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und den tatsächlichen Einkünfte nur zukunftsbezogen auf die Beitragsberechnung aus.

Die Beiträge werden aufgrund des aktuellen Einkommensteuerbescheides zunächst vorläufig festgesetzt. Die so festgesetzten Beiträge werden dann auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Dadurch kann es – je nach wirtschaftlicher Situation – zu Nachzahlungen aber auch zu Erstattungen für die Vergangenheit kommen.

Auf der Basis des neuen Einkommensteuerbescheides werden außerdem für die Zukunft die Beiträge zunächst wieder vorläufig festgesetzt. Dies geschieht vom Beginn des auf die Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides folgenden Monats.

Werden die tatsächlichen Einnahmen nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nachgewiesen, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.

Existenzgründer, die in der Anfangsphase ihrer Tätigkeit noch keinen Einkommenssteuerbescheid beibringen können, haben der Krankenkasse zum Einkommensfragebogen einen Vorauszahlungsbescheid über Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vorzulegen.

Die Beiträge werden zunächst vorläufig festgesetzt. Die vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Dadurch kann es – je nach wirtschaftlicher Situation – zu Nachzahlungen aber auch zu Erstattungen für die Vergangenheit kommen.

Werden die tatsächlichen Einnahmen nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nachgewiesen, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.

Die freiwillige Versicherung wird grundsätzlich ohne Anspruch auf Krankengeld durchgeführt. Der Verdienstausfall ab Beginn der 7. Woche (43. Tag) kann durch die Wahl des allgemeinen Beitragssatzes abgesichert werden. Ergänzend hierzu kann der Wahltarif Krankengeld abgeschlossen werden.Wünschen Sie nähere Information? Dann rufen Sie uns bitte an. Wir freuen uns über Ihren Anruf.

Wir sind für Sie da:

0800/664 88 08

Von Montag bis Donnerstag, 8.00-17.00 Uhr, sowie freitags von 8.00-13.00 Uhr stehen Ihnen unsere Berater:innen im Krankheitsfall und bei sonstigen Themen zur Verfügung.