Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Ihr Anspruch auf Kinderkrankengeld

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit unsere Versicherten den Anspruch auf Kinderkrankengeld geltend machen können?

Wenn Sie Ihr krankes Kind betreuen, können Sie sich von der Arbeit freistellen lassen. Während dieser Zeit haben berufstätige Eltern einen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Folgende Voraussetzungen gelten:

  • Sie sind berufstätig und haben selbst Anspruch auf Krankengeld.
  • Ihr Kind ist gesetzlich versichert.
  • Es gibt im Haushalt keine andere Person, die für die Pflege Ihres Kindes aufkommen kann.
  • Sie haben eine Bescheinigung vom Arzt, dass Ihr Kind aufgrund einer Krankheit betreut werden muss.
  • Ihr Kind ist nicht älter als elf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen.

Wenn Ihr Kind krank ist und Sie zur Betreuung der Arbeit fern bleiben mussten, reichen Sie bitte die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Kindkrankmeldung) bei uns ein. Diesen haben Sie als Eltern von Ihrem Kinderarzt erhalten.

Der ebenfalls erforderliche Antrag befindet sich mit auf der Bescheinigung.

Gerne können Sie die Bescheinigung auch bequem über unsere Online-Geschäftsstelle hochladen und den Antrag online stellen.

Neue Regelung ab 2024

Der gesetzliche Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt ab 1. Januar 2024 von bisher regulär zehn auf 15 Arbeitstage je gesetzlich versicherten Elternteil pro Kind im Kalenderjahr. Die Gesamtzahl der Anspruchstage wird von 25 auf 35 Tage im Jahr angehoben.
Für Alleinerziehende steigt der reguläre Anspruch von 20 auf 30 Arbeitstage pro Kind. Maximal haben sie einen Anspruch auf 70 Arbeitstage im Jahr. 

Corona-Sonderregelung bis Ende 2023

Die Sonderregelungen infolge der Coronapandemie laufen zum 31. Dezember 2023 aus. Bis dahin gilt, dass jeder gesetzlich versicherte Elternteil je Kind einen Kinderkrankengeldanspruch für längstens 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) im Jahr hat. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage (für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage).

Mitaufnahme bei Krankenhausaufenthalt

Neu: Kinderkrankengeld wird auch bei einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme eines Elternteils ins Krankenhaus eingeführt. Voraussetzung hierbei ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Eine Bestätigung der stationären Einrichtung zur medizinischen Notwendigkeit der Mitaufnahme ist nur bei Kindern zwischen 9 und 11 Jahren notwendig. Bei Kindern bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres gilt die Mitaufnahme eines Elternteils von vornherein als medizinisch notwendig, sodass in diesem Fall eine Bescheinigung entfällt. Für die Begleitung von Kindern zwischen 0 und 8 Jahren genügt eine Bescheinigung der stationären Einrichtung über die Dauer der Mitaufnahme. Als stationäre Mitaufnahme gilt hierbei die Begleitung im Krankenhaus sowie zu Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen.
Das Kinderkrankengeld wird bei stationärer Mitaufnahme wird ebenfalls auf Basis des ausgefallenen Arbeitsentgelts berechnet.
Die Dauer des Kinderkrankengeldes bei stationärer Mitaufnahme und damit auch der gesetzlich legitimierte Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist zeitlich unbegrenzt. Der Anspruch ist lediglich auf die Dauer des Aufenthaltes beziehungsweise der medizinisch notwendigen Begleitung begrenzt und wird nicht auf den Kinderkrankengeldanspruch für die häusliche Betreuung (15/30 Tage) angerechnet.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

  • Das Brutto-Kinderkrankengeld beträgt bis zu 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoverdienstes (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Es sind sogar 100 Prozent, sofern Sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Krankengeldbezug Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten haben. Die Höhe der Einmalzahlungen ist dabei nicht wichtig.
  • Das Kinderkrankengeld (Brutto) darf jedoch 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen (2023: 116,38 Euro / 2024: 120,75 Euro).
  • Vom ermittelten Kinderkrankengeld werden gegebenenfalls noch Beiträge für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Während Sie Kinderkrankengeld beziehen, sind Sie beitragsfrei bei uns krankenversichert.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da!

0800/664 88 08

Von Montag bis Donnerstag, 08:00 bis 17:00 Uhr, sowie freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr stehen Ihnen unsere Berater:innen im Krankheitsfall und bei sonstigen Themen zur Verfügung.