Wechseln Sie jetzt zur BKK ProVita

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Was die BKK ProVita für Sie leistet:

Alles was Sie brauchen. Ohne Umwege.

  • Bis zu 750 Euro für Schwangerschaft, Vorsorge und Hebammenhilfe
  • Digitale Services, die mitdenken: von der praktischen App bis zur elektronischen Patientenakte
  • Bonusprogramm mit bis zu 200 Euro jährlich für gesunde Routinen
  • Persönliche Beratung statt Hotline: erreichbar, echt und nah
  • Kostenfreie Familienversicherung: Kinder einfach mitversichern
  • Leistungen, die zu Ihrem Leben passen – ob Ausbildung, Familie, Beruf oder Selbstständigkeit

So einfach geht’s:

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Online-Antrag ausfüllen

In wenigen Minuten sind Sie auf dem Weg zur BKK ProVita. Ganz ohne Papierkram.

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Wir übernehmen den Wechsel

Sind Sie gesetzlich versichert, kündigen wir Ihre bisherige Krankenkasse für Sie.

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Mitgliedschaft beginnt automatisch

Sie erhalten Ihre Bestätigung. Arbeitgeber, Hochschule oder Amt? Wir informieren sie für Sie.

Freundschaft zahlt sich aus: 30 Euro pro neuem Mitglied!

Wenn Sie mit unseren Leistungen zufrieden sind, freuen wir uns riesig, wenn Sie uns weiterempfehlen – an Freund:innen, Familie, Kolleg:innen oder einfach Menschen, denen gute Gesundheitsversorgung genauso wichtig ist wie Ihnen.

Und wenn sich jemand dank Ihrer Empfehlung bei der BKK ProVita anmeldet, sagen wir Danke mit 30 Euro pro neuem Mitglied.

Freundschaftswerbung Symbolbild - Zwei Fragen, welche auf ein Smartphone schauen, während sie in einem Café sitzen

Häufig gestellte Fragen rund um den Kassenwechsel zur BKK ProVita

Die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse muss nicht selbst gekündigt werden. Die neue Krankenkasse klärt direkt mit der bisherigen Krankenkasse die An- und Abmeldung.

In der Regel sind Versicherte jedoch für 12 Kalendermonaten an ihre Krankenkasse gebunden.

Nach der Bindungsfrist können Sie – unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten – in nur 2 Schritten zu uns wechseln.

Die BKK ProVita ist eine der ältesten Kassen in Deutschland: Sie wurde 1862 gegründet. Als Zusammenschluss mehrerer Betriebskrankenkassen kümmert sie sich traditionell stark und solidarisch um die Gesundheit ihrer Mitglieder. Seit 2014 trägt sie den Namen BKK ProVita und hat sich als „Krankenkasse fürs Leben“ auf den Weg gemacht, Krankenkasse neu zu denken: Neben der Gesundheit des Menschen stellen wir auch die Gesundheit des Planeten in den Mittelpunkt unseres Handelns.

Vom ersten Tag Ihrer Versicherung bei der BKK ProVita an haben Sie Anspruch auf alle Leistungen. Sie haben keine Wartezeit..

Ja, Kinder können in die kostenfreie Familienversicherung aufgenommen werden. Hierbei gelten folgende Altersgrenzen:

Für Kinder besteht der Anspruch auf Familienversicherung grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dieser verlängert sich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Der Anspruch auf Familienversicherung für Kinder bis zum 25. Lebensjahr besteht dann, wenn diese sich in Schulausbildung oder Studium befinden.

Für Kinder, die sich auf Grund einer Behinderung nicht selbst unterhalten können, gelten die Altersgrenzen nicht.

Ja, Selbstständige können sich freiwillig bei uns versichern. Wenn Sie bisher privat versichert sind, ist ein Wechsel jedoch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Bitte sprechen Sie uns an.

Ein Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Bitte nehmen Sie mit unseren Berater:innen Kontakt auf. Telefon: 08131/6133-1414

Ja, die Versicherung von ukrainischen Flüchtlingen ist seit 1. Juni 2022 möglich. Mehr Infos und die Voraussetzungen finden Sie hier.

Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Arbeitnehmer:innen ohne Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 14,0 Prozent. Das betrifft etwa Personen, die Altersrente bekommen und die nebenher noch als Beschäftigte arbeiten.

Rentenversicherungspflichtig sind vor allem:

  • Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • selbständig tätige Lehrer und Erzieher
  • Publizisten und Künstler
  • Handwerker
  • Eltern im Rahmen der Kindererziehungszeiten
  • Wehrdienstleistende usw.

Von der Rentenversicherungspflicht sind Selbständige und Freiberufler ausgenommen. Diese genießen im Rahmen der Sozialversicherung Entscheidungsfreiheit, sofern sie nicht ausschließlich für einen Auftraggeber aktiv sind oder eigene Arbeitnehmer beschäftigen.

Ebenfalls keine Versicherungspflicht gilt für Beamte, Richter, Berufssoldaten, SaZ oder Personen mit einem Bezug von Altersrente. Weitere Sonderregelungen umreißt das SGB VI unter anderem im Zusammenhang mit geringfügigen Tätigkeiten oder kirchlichen Genossenschaften.