Beitrag für Rentner:innen
Sie sind Rentner:in oder werden demnächst in Rente gehen? In allen Fragen der Kranken- und Pflegeversicherung helfen wir Ihnen gern weiter. Bei der Rentenantragsstellung prüfen wir unaufgefordert, ob Sie die Voraussetzung für die Krankenversicherung der Rentner erfüllen oder ob Sie sich freiwillig versichern müssen.
Beitragssatz für Pflichtversicherte
Welcher Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge Anwendung findet, richtet sich nach der Art der beitragspflichtigen Einnahmen:
Art der Einkünfte | Beitragssatz ab 01.01.2023 |
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezug (Betriebsrente), Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb |
Allgemeiner Beitragssatz 16,09 % |
Gesetzliche Rente aus dem Ausland | Halber allgemeiner Beitragssatz 8,045 % |
Weitere Informationen
Beitragssatz für freiwillig Versicherte
Welcher Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge Anwendung findet, richtet sich nach der Art der beitragspflichtigen Einnahmen:
Art der Einkünfte | Beitragssatz ab 01.01.2023 |
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezug Betriebsrente Arbeitseinkommen |
Allgemeiner Beitragssatz 16,09 %* |
Gesetzliche Rente aus dem Ausland | Halber allgemeiner Beitragssatz und Zusatzbeitrag 8,045 %* |
Sonstige Einnahmen (z. B. Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung, private Rente, Kapitalerträge) |
Ermäßigter Beitragssatz 15,49 %* |
Weitere Informationen
Bei freiwillig versicherten Rentnern ist für die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sind neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und aus Versorgungsbezügen/Betriebsrenten auch alle weiteren Einkünfte (z.B. Mieteinkünfte, Kapitalerträge, private Altersrenten) beitragspflichtig.
Bei der Beitragsberechnung ist wie bei den Sonstigen freiwillig Versicherten die Mindestbeitragsbemessungsgrenze in Höhe von 1.178,33 € zu berücksichtigen. Unter Umständen ist auch hier das Einkommen des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner zu berücksichtigen.
Welcher Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge Anwendung findet, richtet sich nach der Art der betragspflichtigen Einnahmen.
*Inklusive Zusatzbeitrag 1,49 %.
Beitragszuschuss
Auf Antrag zahlt der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss in Höhe von 8,045 % zur Krankenversicherung mit der monatlichen Rente aus.
Beitragszahlung
Sie können Ihre Beiträge ganz einfach per Bankeinzug begleichen. Dann buchen wir Ihre Beiträge immer pünktlich von Ihrem Konto ab. Dazu erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung per SEPA-Lastschrift-Mandat.
Oder Sie überweisen Ihre Beiträge selbst. Bitte beachten Sie: Ihre Beiträge müssen spätestens am 15. des Folgemonats auf unserem Konto gutgeschrieben sein. Zum Beispiel: der Beitrag für den Monat Januar ist bis spätestens 15. Februar zur Zahlung fällig (Eingang bei der BKK ProVita).
Bitte geben Sie bei jeder Überweisung unbedingt „Beitrag“ und Ihre Krankenversichertennummer sowie Ihren Namen an.
Bitte überweisen Sie Ihre Beiträge auf folgendes Konto:
IBAN DE67 7004 0041 0223 9200 00
BIC COBADEFF700
Wir sind für Sie da:
Von Montag bis Donnerstag, 8.00-17.00 Uhr, sowie freitags von 8.00-13.00 Uhr stehen Ihnen unsere Berater:innen im Krankheitsfall und bei sonstigen Themen zur Verfügung.