Beitrag für Rentner:innen

Sie sind Rentner:in oder werden demnächst in Rente gehen? In allen Fragen der Kranken- und Pflegeversicherung helfen wir Ihnen gern weiter. Bei der Rentenantragsstellung prüfen wir unaufgefordert, ob Sie die Voraussetzung für die Krankenversicherung der Rentner erfüllen oder ob Sie sich freiwillig versichern müssen.

Beitragssatz für Pflichtversicherte

Welcher Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge Anwendung findet, richtet sich nach der Art der beitragspflichtigen Einnahmen:

Art der Einkünfte Beitragssatz ab 01.01.2023
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
Versorgungsbezug (Betriebsrente), Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit,
Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb

Allgemeiner Beitragssatz 16,09 %
Gesetzliche Rente aus dem Ausland Halber allgemeiner Beitragssatz 8,045 %

Weitere Informationen

Bei versicherungspflichtigen Rentnern wird als Beitragssatz für die Beiträge aus der Rente der für alle Krankenkassen geltende allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,60 % berücksichtigt. Die so bemessenen Krankenversicherungsbeiträge tragen der Rentenversicherungsträger und der versicherungspflichtige Rentner jeweils zur Hälfte.

Aus Versorgungsbezügen/Arbeitseinkommen trägt der Versicherte den Beitrag zur Krankenversicherung – sofern die gesamten Bezüge den Betrag von 176,75 € im Jahr 2024 (169,75 € im Jahr 2023 und 164,50 € in den Jahren 2021 und 2022) überschreiten – allein.

Ab 1. Januar 2015 können Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken können, einen prozentualen Zusatzbeitragssatz von ihren Mitgliedern erheben. Der Zusatzbeitrag wird prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes werden jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Monats an wirksam. Der Zusatzbeitrag (1,49 %) ist vom Rentenversicherungsträger und vom Rentner jeweils zur Hälfte (0,745 %) zu tragen.

Zum 1. Januar 2020 tritt das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz in Kraft. Das ist für viele Bezieher von Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge ein Grund zur Freude, weil daraus eine Beitragsentlastung in der Krankenversicherung resultiert.

Ab 1. Januar 2020 gilt ein Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro, der nur für die Krankenversicherung gilt. Für die ersten 159,25 Euro der Betriebsrente müssen ab diesem Zeitpunkt keine Beiträge zur Krankenversicherung mehr gezahlt werden. Nur für den übersteigenden Betrag sind dann Krankenkassenbeiträge zu zahlen. In den Jahren 2021 und 2022 beträgt der Freibetrag 164,50 Euro. Im Jahr 2023 beträgt der Freibetrag 169,75 Euro. Ab dem 01.01.2024 erhöht sich dieser Freibetrag auf 176,75 Euro.

Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber keine Entlastung vorgesehen.

Das GKV Betriebsrentenfreibetragsgesetz sieht vor, dass der Freibetrag ab dem 1. Januar 2020 von der Summe der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Betriebsrenten abzuziehen ist. Demensprechend ist der Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen, auch wenn mehrere Betriebsrenten bezogen werden. Das bedeutet, dass beim Bezug von mehreren Versorgungsbezügen festzulegen ist, bei welchem Versorgungsträger der Freibetrag berücksichtigt wird. Darin liegt die Schwierigkeit der praktischen Umsetzung. Im bisherigen Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Versorgungseinrichtungen ist die Meldung eines Freibetrages derzeit nicht vorgesehen.

Die Änderungen im maschinellen Zahlstellenverfahren werden zum 01.10.2020 bei allen Beteiligten (Krankenkassen, Zahlstellen, Softwarehersteller) umgesetzt.

Wenn sie mehrere Versorgungsbezüge erhalten, kann der Freibetrag erst berücksichtigt werden, wenn uns die Zahlstelle mitgeteilt hat, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt – frühestens jedoch ab dem 01.10.2020.

Die ab dem 01.01.2020 zu viel gezahlten Beiträge erstattet ihnen die Zahlstelle ihres Versorgungsbezuges oder– wenn Sie die Beiträge selbst an uns zahlen – von uns als Krankenkasse zurück. Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen. Sie erhalten dann einen neuen Beitragsbescheid.

Gesetzlich geregelt ist, dass für die bis zum 31. Dezember 2020 ausgezahlten Erstattungsbeträge keine Verzinsung erfolgen wird.

Der Freibetrag gilt ausschließlich für:

  • Renten der betrieblichen Altersversorgung
  • die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung

Der Freibetrag gilt nicht für:

  • Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften (z. B. Pensionen)
  • Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister
  • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind oder
  • Renten und Landabgaberenten der Alterssicherung der Landwirte

Bei mehreren Versorgungsbezügen wird der Freibetrag dennoch nur einmal berücksichtigt.

Durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) können sich Rentnerinnen und Rentner ab dem 01. August 2017 pro Kind drei Beitragsjahre für die gesetzliche Krankenversicherung anrechnen lassen. Dadurch erreichen vor allem Frauen leichter die 9/10 Regelung der Vorversicherungszeit.

Das Gesetz kennt keine Übergangsregelung. D.h. es sind auch Personen betroffen bzw. können von der Neuregelung profitieren, die ihren Rentenantrag vor dem 01. August 2017 gestellt haben und mangels Vorversicherungszeit bisher nicht in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert bzw. als Rentenantragsteller Pflichtmitglied sind. Die Versicherungspflicht beginnt dann mit in Kraft treten des Gesetzes zum 01. August 2017.

Bei den Bestandsfällen ist eine Prüfung der Versicherungspflicht nur auf Antrag der jeweiligen Person durchzuführen. Es kann hierzu ein Antrag auf Prüfung der Versicherungspflicht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung gestellt werden. Dem Antrag beizufügen sind entsprechende Nachweise der Elterneigenschaft wie z.B. Geburtsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch, Adoptionsurkunde. Kopien von diesen Nachweisen sind ausreichend.

Beitragssatz für freiwillig Versicherte

Welcher Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge Anwendung findet, richtet sich nach der Art der beitragspflichtigen Einnahmen:

Art der Einkünfte Beitragssatz ab 01.01.2023
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
Versorgungsbezug
Betriebsrente
Arbeitseinkommen

Allgemeiner Beitragssatz 16,09 %*
Gesetzliche Rente aus dem Ausland Halber allgemeiner Beitragssatz und Zusatzbeitrag 8,045 %*
Sonstige Einnahmen (z. B. Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung, private Rente, Kapitalerträge)
Ermäßigter Beitragssatz 15,49 %*

Weitere Informationen

Bei freiwillig versicherten Rentnern ist für die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sind neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und aus Versorgungsbezügen/Betriebsrenten auch alle weiteren Einkünfte (z.B. Mieteinkünfte, Kapitalerträge, private Altersrenten) beitragspflichtig.

Bei der Beitragsberechnung ist wie bei den Sonstigen freiwillig Versicherten die Mindestbeitragsbemessungsgrenze in Höhe von 1.178,33 € zu berücksichtigen. Unter Umständen ist auch hier das Einkommen des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner zu berücksichtigen.

Welcher Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge Anwendung findet, richtet sich nach der Art der betragspflichtigen Einnahmen.

*Inklusive Zusatzbeitrag 1,49 %.

Beitragszuschuss

Auf Antrag zahlt der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss in Höhe von 8,045 % zur Krankenversicherung mit der monatlichen Rente aus.

Beitragszahlung

Sie können Ihre Beiträge ganz einfach per Bankeinzug begleichen. Dann buchen wir Ihre Beiträge immer pünktlich von Ihrem Konto ab. Dazu erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung per SEPA-Lastschrift-Mandat.

Oder Sie überweisen Ihre Beiträge selbst. Bitte beachten Sie: Ihre Beiträge müssen spätestens am 15. des Folgemonats auf unserem Konto gutgeschrieben sein. Zum Beispiel: der Beitrag für den Monat Januar ist bis spätestens 15. Februar zur Zahlung fällig (Eingang bei der BKK ProVita).

Bitte geben Sie bei jeder Überweisung unbedingt „Beitrag“ und Ihre Krankenversichertennummer sowie Ihren Namen an.

Bitte überweisen Sie Ihre Beiträge auf folgendes Konto:
IBAN DE67 7004 0041 0223 9200 00
BIC COBADEFF700

Wir sind für Sie da:

0800/664 88 08

Von Montag bis Donnerstag, 8.00-17.00 Uhr, sowie freitags von 8.00-13.00 Uhr stehen Ihnen unsere Berater:innen im Krankheitsfall und bei sonstigen Themen zur Verfügung.