Freiwillige Versicherung

So können Sie sich freiwillig bei der BKK ProVita versichern

Sie sind weder Selbständig, Arbeitnehmer noch Student? Dann können Sie sich bei der BKK ProVita als freiwilliges Mitglied versichern beziehungsweise Ihre Mitgliedschaft freiwillig fortführen. In allen Fragen der Kranken- und Pflegeversicherung helfen wir Ihnen gern weiter.

Antragstellung

Personen, die keiner Versicherungspflicht unterliegen, können der freiwilligen Versicherung beitreten, wenn

  • sie aus einer Versicherungspflicht ausscheiden,
  • vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ununterbrochen, oder in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate gesetzlich versichert waren.

Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Versicherungspflicht zu stellen.

Besteht bereits eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, ist bei einem Kassenwechsel lediglich die gesetzliche Kündigungsfrist und die Bindungswirkung zu beachten, d.h. die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des übernächsten Monats nach dem Monat, in dem die schriftliche Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse eingeht. Der Antrag auf freiwillige Versicherung ist noch vor Ablauf der bisherigen Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse einzureichen und beginnt in direktem Anschluss.

Beitragshöhe

Die Beiträge richten sich nach den monatlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt. Zu den beitragspflichtigen Einkünften gehören z. B. Bruttoarbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, gesetzliche Rente, private Renten, Versorgungsbezüge, Betriebsrenten, Pensionen und alle sonstigen Einkünfte.


Die Beiträge werden aus den monatlichen Einnahmen mit einem kassenindividuelle Beitragssatz zur Krankenversicherung von 15,49 % (Ausnahme: Für Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen beträgt der Beitragssatz 16,09 %) errechnet, mindestens jedoch aus der gesetzlich vorgegebenen Mindesteinnahme von monatlich 1.178,33 € und höchstens von der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 5.175,00 €. Ab 1. Januar 2015 können Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken können, einen prozentualen Zusatzbeitragssatz von ihren Mitgliedern erheben. Der Zusatzbeitrag wird prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben. Dieser beträgt bei der BKK ProVita ab 01.01.2023 1,49 % und ist im kassenindividuellen Beitragssatz enthalten

Der monatliche Beitrag beträgt demnach:

Bemessung KV-Beitrag
Mindestbeitrag 1.178,33 € 182,52 €
Höchstbeitrag 5.175,00 € 801,61 €

Die Beitragssätze zur Pflegeversicherung ändern sich zum 1. Juli 2023 wie folgt:

 Anzahl Kinder bis 25 Jahre Zuschlag/Abschlag in % Beitragssatz
Ohne 0,60 % 4,00 %
1 Kind Basiswert 3,40 %
2 Kinder -0,25 % 3,15 %
3 Kinder -0,50 % 2,90 %
4 Kinder -0,75 % 2,65 %
5+ Kinder -1,00 % 2,40 %

Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LpartG ist nicht gesetzlich krankenversichert

Die beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillige Mitglieder, deren Ehegatten oder Lebenspartner nach dem LpartG nicht gesetzlich krankenversichert sind, setzen sich aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen.

Von der Summe wird die Hälfte der Bruttoeinnahmen – begrenzt auf die Hälfte der geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
(2024: 2.587,50 €) als beitragspflichtige Einnahmen festgesetzt.

Die Anrechnung des Ehegatteneinkommens entfällt

  • wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten/Lebenspartners übersteigen oder
  • wenn die Ehegatten/Lebenspartner getrennt leben.

Kassenindividuelle Beitragssätze
Krankenversicherung 15,49 % (Ausnahme: Für Beiträge aus Rente, Versorgungsbezug beträgt der Beitragssatz 16,09 %)

Bemessung KV-Beitrag
Höchstbeitrag 2.587,50 € 400,80 €
Mindestbeitrag 1.178,33 € 182,52 €

Kinderfreibetrag

Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für dass eine Familienversicherung nicht besteht, ein Betrag in Höhe von 1.178,33 € abzusetzen. Für Kinder die familienversichert sind ist ein Betrag in Höhe von 707,00 € abzusetzen.

Einkommensnachweis

Als Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen wird der Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt akzeptiert. Bei weiteren Fragen können Sie sich gern an uns wenden.

Beitragsfestsetzung

Die nach dem Arbeitseinkommen und/oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen.

Die vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr (beginnend ab dem Kalenderjahr 2018) nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt.

Werden die tatsächlichen Einnahmen nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nachgewiesen, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze (mtl. Bemessung 5.175,00 €) in der Krankenversicherung.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr die Beitragsfestsetzung hiernach rückwirkend entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen erfolgt. So kann es – je nach wirtschaftlicher Situation – zu Nachzahlungen aber auch zu Erstattungen kommen. Diese Anpassung kann bis zu drei Jahren rückwirkend erfolgen. Zugleich erfolgt die erneute vorläufige Festsetzung der Beiträge für die
Zukunft zu Beginn des auf die Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides folgenden Monats.

Überschreiten die Einkünfte aus dem Arbeitseinkommen und/oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung jedoch die Beitragsbemessungsgrenze (mtl. 5.175,00 €) werden die zu bemessenden Beiträge auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt.

Sofern die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr die Beitragsbemessungsgrenze unterschreiten, steht Ihnen ein Erstattungsanspruch zu. Der Nachweis der niedrigeren beitragspflichtigen Einnahmen ist mit dem Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr zu führen. Der Erstattungsanspruch ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu stellen. Bitte beachten Sie, dass nach Ablauf der Dreijahresfrist keine Erstattung mehr möglich ist.

Beitragszahlung

Sie können Ihre Beiträge ganz einfach per Bankeinzug begleichen. Dann buchen wir Ihre Beiträge immer pünktlich von Ihrem Konto ab. Dazu erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung per SEPA-Lastschrift-Mandat.

Oder Sie überweisen Ihre Beiträge selbst. Bitte beachten Sie: Ihre Beiträge müssen spätestens am
15. des Folgemonats auf unserem Konto gutgeschrieben sein. Zum Beispiel: der Beitrag für den Monat Januar ist bis spätestens 15. Februar zur Zahlung fällig (Eingang bei der BKK ProVita).

Bitte geben Sie bei jeder Überweisung unbedingt „Beitrag“ und Ihre Krankenversichertennummer sowie Ihren Namen an.

Bitte überweisen Sie Ihre Beiträge auf folgendes Konto:
IBAN DE67 7004 0041 0223 9200 00
BIC COBADEFF700