Leistungen für Pflegepersonen

Unterstützung und soziale Absicherung pflegender Angehöriger

Unterstützung und soziale Absicherung pflegender Angehöriger

Die Pflege von Familienangehörigen, Freunden oder Bekannten bringt mitunter große Belastungen mit sich. Diese dürfen nicht unterschätzt werden. Die Pflegekasse der BKK ProVita unterstützt Sie bei Fragen rund um die Pflege. Und wir informieren Sie über die soziale Absicherung während der Pflegetätigkeit. Erfahren Sie, an wen Sie sich bei Bedarf wenden können.

Hier haben wir einige wichtige Informationen für Sie zusammengefasst:

Pflegezeit

Die Pflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmer:innen, sich aufgrund eines Pflegefalls in der Familie vorübergehend von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten. Dies ermöglicht die Pflege von nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung, ohne dadurch den Arbeitsplatz zu gefährden. Ziel ist eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Beschäftigte haben das Recht, maximal zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies zur Pflege oder zur Organisation der Pflege notwendig ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen, der die Voraussetzungen eines Pflegegrades bereits erfüllt oder diese voraussichtlich erfüllen wird (ärztliche Bescheinigung als Nachweis erforderlich), in einer akut, kurzfristig aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Längerfristige Arbeitsverhinderung

Beschäftigte können sich von der Arbeit vollständig oder teilweise freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (mit anerkanntem Pflegegrad) in häuslicher Umgebung pflegen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
  • Es ist nur eine einmalige Inanspruchnahme pro Pflegebedürftigem möglich.
  • Eine Höchstanspruchsdauer besteht für längstens sechs Monate. (Ein kürzerer Zeitraum kann gewählt werden – mit Zustimmung des Arbeitgebers ist jedoch eine Verlängerung nur bis zur Höchstdauer möglich).
  • Eine Teilung der Freistellungszeiträume ist nicht möglich.
  • Die Pflegezeit ist beim Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich anzugeben (unter Nennung des Zeitraums und Umfangs).
  • Bei einer teilweisen Freistellung (Reduzierung der Arbeitszeit) ist ein schriftlicher Änderungsvertrag erforderlich.
  • Eine Freistellung von der Arbeit ist auch zur Sterbebegleitung (bis zur Dauer von max. drei Monaten) und zur Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Kinder im eigenen Zuhause oder in einer stationären Einrichtung möglich.

Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation können beschäftigte Angehörige bis zu zehn Tage der Arbeit fern bleiben und haben Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.

Akut aufgetretene Pflegesituation

Um eine akut aufgetretene Pflegesituation handelt es sich, wenn die Notwendigkeit zur Freistellung plötzlich, unerwartet und unvermittelt auftritt (z. B. Freistellung zur Organisation der pflegerischen Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt, bei akut eingetretener Pflegebedürftigkeit oder plötzlicher Verschlimmerung einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit).

Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt für die Dauer der kurzzeitigen Freistellung ein Pflegeunterstützungsgeld (PUG). Diese Lohnersatzleistung beläuft sich auf 90 Prozent des in der Zeit der Freistellung entstandenen Netto-Verdienstausfalls (100 Prozent, wenn in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen bezogen wurden) und unterliegt der Beitragspflicht zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das Pflegeunterstützungsgeld zählt als Einnahme zum Lebensunterhalt und wird damit bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, berücksichtigt.

Wird der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung von mehreren Beschäftigten für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend gemacht (z. B. Tochter und Sohn müssen die Pflege eines gemeinsamen Elternteils organisieren), ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.

Wir können für Sie die Rentenversicherungs-Beiträge übernehmen, wenn einige Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie pflegen zuhause eine oder einen Pflegebedürftigen, die oder der mindestens Leistungen des Pflegegrades 2 erhält.
  • Ihre Pflegetätigkeit umfasst mindestens zehn Stunden an zwei Tagen pro Woche.
  • Sie haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.
  • Sie haben die Regelaltersgrenze erreicht, beziehen aber noch keine Altersvollrente
  • Sie sind höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig.
  • Sie erhalten für die Pflegetätigkeit kein Arbeitsentgelt. Die gepflegte Person kann das Pflegegeld, das wir ihr zahlen, an Sie weiterleiten. Dies gilt dann nicht als Arbeitsentgelt.
  • Pflegepersonen werden seit 2017 nach den Vorschriften des SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert. Hierbei ist nach § 26 SGB III grundsätzlich erforderlich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben muss oder eine Leistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen wurde. Diese Regelung greift nur, sofern nicht ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung – z. B. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung – besteht.
  • Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden aus 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße berechnet.
  • Für Pflegepersonen besteht damit die Möglichkeit, nach dem Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen.

Pflegende Angehörige meistern Tag für Tag eine Vielzahl von Herausforderungen – und das zum Teil über lange Zeiträume. Um die gewaltigen Aufgaben bewältigen zu können ist es nötig, dass sie auch auf sich selbst achten. Wir unterstützen die Selbstfürsorge der bei uns versicherten pflegenden Angehörigen mit vielen Angeboten:

Damit dies alles möglich ist, haben Sie unter Umständen Anspruch auf folgende Hilfen bei der Pflege:

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege

Weitere Informationen dazu finden Sie hier unter dem Bereich „Sonstige Leistungen“.

Das Pflege-Team der BKK ProVita

Unsere Pflege Expert:innen aus Wiesbaden beantworten Ihnen all Ihre Fragen rund um das Thema Pflege.

Mo – Do: 08:00 bis 17:00 Uhr
Fr: 08:00 bis 13:00 Uhr

Tel.: 0611 18686-0