Pflegeleistungen

Die Art und Höhe der Pflegeleistungen unterscheiden sich nach Pflegegraden, Art der Pflege (zuhause oder im Heim) und zusätzlichen Aspekten wie Dauer der Pflege und zusätzlicher Unterstützung. Wir haben die wichtigsten Leistungen für Sie zusammengefasst:

Pflegegrad 1 bedeutet: eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Sie erhalten Pflegegrad 1, wenn in Ihrem Pflegegutachten 12,5 bis unter 27 Punkte für die Einschränkung Ihrer Selbständigkeit festgestellt werden. Mit dem Pflegegrad können Sie Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen. Bei der Pflegebegutachtung geht es um das Ausmaß der Selbständigkeit. Der notwendige Pflegeaufwand war früher einmal relevant, ist aber heute nicht mehr entscheidend. Das Gutachten ist in der Regel ausschlaggebend für die Entscheidung der Pflegekasse über einen bestimmten Pflegegrad. Folgende Leistungen stehen Ihnen im Pflegegrad 1 zur Verfügung:

LeistungFinanzieller Zuschuss
Entlastungsbetrag (nutzbar für: Versorgung durch einen Pflegedienst, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Unterstützung im Alltag)bis zu 131 Euro monatlich
BeratungseinsatzBeratungseinsatz 1x pro Halbjahr
Wohngruppenzuschlag224 Euro monatlich
Anschubfinanzierung für Wohngruppeneinmalig bis zu 2.613 Euro pro Person bzw. bis zu 10.452 Euro für die gesamte Wohngruppe
Wohnumfeldverbesserungbis zu 4.180,00 Euro
Hausnotrufbis zu 25,50 Euro monatlich
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittelbis zu 42,00 Euro monatlich
Zuschuss zur stationären Pflegebis zu 131 Euro monatlich
Digitale Pflegeanwendungen (DIPA)Ab 2026: 40 Euro monatlich plus Anleitung ( max. 30 Euro)
Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Pflegesachleistung (für Pflegedienst) (max. monatlich)796 €1.497 €1.859 €2.299€
Pflegegeld (für pflegende Angehörige) (max. monatlich)347 €599 €800 €990 €
Nebenleistungen: Tages-/Nachtpflege (bei ambulanter Pflege) (max. monatlich)721 €1.357 €1.685 €2.085 €
Vollstationäre Pflege (im Pflegeheim) (max. monatlich)805 €1.319 €1.855 €2.096 €
Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe (max. monatlich)278 €278 €278 €278 €
Entlastungsbetrag131 €131 €131 €131 €
Kurzzeit- & Verhinderungspflege (jährlich)3.539 €3.539 €3.539 €3.539 €

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 € monatlich.

Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:

  1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  2. Leistungen der Kurzzeitpflege
  3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für die Leistung körperbezogener Pflegemaßnahmen)
  4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a

Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der genannten Leistungen im Übrigen Mittel der Verhinderungspflege eingesetzt werden.

Die nicht in Anspruch genommenen monatlichen Entlastungsbeträge können angespart und zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt verwendet werden. Wenn Sie beispielsweise in den Monaten Januar bis März keine Entlastungsleistungen nutzen, steht Ihnen im April insgesamt ein Betrag von 524 € zur Verfügung. Zudem ist es möglich, die Restansprüche eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu verwenden.

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen erhalten, soweit für den entsprechenden Sachleistungsbetrag (nach § 36 SGB XI) in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des Sachleistungshöchstbetrages nicht überschreiten.

Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen (nach § 36 SGB XI) sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung (nach § 38 SGB XI) gilt die Erstattung der Aufwendungen als Inanspruchnahme der Sachleistung.

Die Umwandlung der nicht genutzten Pflegesachleistung für eine Entlastungsleistung ist ohne Antrag bei der Pflegekasse möglich.

Wenn Sie zu Hause gepflegt werden, stehen Ihnen vielfältige finanzielle Hilfen zur Verfügung. Ab 2026 profitieren Sie von den erhöhten Leistungssätzen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG).

Ergänzende Hilfen im Alltag

Diese Leistungen unterstützen Sie dabei, Ihre Unabhängigkeit in der häuslichen Umgebung zu bewahren:

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42,00 € monatlich (z. B. für Desinfektion, Handschuhe).
  • Hausnotruf: 25,50 €
  • Wohnumfeldverbesserung: Bis zu 4.180,00 € je Maßnahme für Barrierefreiheit (z. B. Badumbau).
  • Wohngruppenzuschlag: 224,00 € monatlich für Versicherte in ambulant betreuten Wohngemeinschaften.
  • Entlastungsbetrag: 131,00 € monatlich für alle Pflegegrade (1–5) für Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung.
  • Digitale Pflegeanwendungen (DIPA): monatlich für alle Pflegegrade (1-5) in Höhe von max. 53,00€.

 

Tages- und Nachtpflege (Teilstationär)

Ergänzend zur häuslichen Pflege können Sie eine teilstationäre Einrichtung nutzen. Diese Leistungen werden zusätzlich zum vollen Pflegegeld oder zu Pflegesachleistungen gewährt – ohne Kürzung.

Pflegebedürftigkeitmaximale Leistungen pro Monat
Pflegegrad 1Nutzung via Entlastungsbetrag (131 €)*
Pflegegrad 2721 €*
Pflegegrad 31.357 €*
Pflegegrad 41.685 €*
Pflegegrad 52.085 €*

*Die Höhe der Leistung hängt vom Pflegegrad ab. Der Anspruch gilt für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5. Personen des Pflegegrades 1 können ihren Entlastungsbetrag von monatlich 131 € einsetzen.

Auch die notwendige Beförderung von Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück werden erstattet. Die Kosten von sogenannten zusätzlichen Betreuungskräften für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen in einer teilstationären Einrichtung werden ebenfalls übernommen. Neben der Tages- und Nachtpflege können die Ansprüche auf ambulante Pflegesachleistungen und / oder (anteiliges) Pflegegeld ohne Kürzung in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Verhinderungspflege

Wenn eine private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, weil sie eine Auszeit braucht, verreist oder krank ist, haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die ambulant versorgt werden, Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege.

Die Pflegekasse der BKK ProVita unterstützt Sie, wenn es einmal zu Engpässen bei der Pflege kommt. Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat und zuvor mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung versorgt wurde. Anspruch auf Verhinderungspflege haben auch Pflegebedürftige, die ihre Pflege durch einen Pflegedienst und private Pflege gemeinsam organisiere (Kombinationsleistung).

Wer übernimmt die Betreuung in dieser Zeit?

Die Verhinderungspflege kann durch eine vertraute Person – Angehörige, Freunde oder Nachbarn – beziehungsweise durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet werden. Alternativ kann auch eine vollstationäre Einrichtung wie zum Beispiel eine Kurzzeitpflegeeinrichtung die Ersatzpflege übernehmen.

Höhe der Leistung

Pro Kalenderjahr besteht für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 ein Gesamtanspruch auf Verhinderungspflege für längstens 56 Kalendertage. Hierfür erstattet Ihnen die Pflegekasse maximal 3.539,00 Euro. Erfolgt die Pflege in einer stationären Einrichtung, übernimmt die Pflegekasse der BKK ProVita die pflegebedingten Kosten bis zu dieser Höhe. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Unterkunft, Verpflegung etc.

Das Pflegegeld wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr bis zur Hälfte der zuletzt vor Beginn der Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Bei einer stundenweise Verhinderungspflege erfolgt keine Kürzung des Pflegegeldes.

Ersatzpflege durch Angehörige (Verhinderungspflege)

Übernehmen nahe Verwandte oder Verschwägerte (bis zum 2. Grad) oder im Haushalt lebende Personen die Ersatzpflege, ist die Erstattung gesetzlich an die Höhe des Pflegegeldes gekoppelt.

Neu seit 01.07.2025: Der Zeitraum wurde auf 8 Wochen angeglichen. Somit erstattet die Pflegekasse den 2,0-fachen Betrag des jeweiligen monatlichen Pflegegeldes:

PflegegradBetrag
Pflegegrad 2694,00 €
Pflegegrad 31.198,00 €
Pflegegrad 41.600,00 €
Pflegegrad 51.980,00 €

Zusatzleistungen:

Fahrtkosten & Verdienstausfall: Entstehen der Ersatzkraft nachweisbare Kosten (z. B. Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall), können diese zusätzlich erstattet werden.

Höchstgrenze: Insgesamt können auch hier bis zu 3.539,00 € aus dem gemeinsamen Jahresbudget geltend gemacht werden, sofern die entsprechenden Nachweise vorliegen.

Das Gemeinsame Jahresbudget (Entlastungsbudget)

Maximale Flexibilität ab dem 01.07.2025/2026. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind nun in einem Budget vereint. Sie müssen keine Mittel mehr mühsam „umwidmen“.

  • Gesamtbudget: 3.539,00 € pro Kalenderjahr ( Pflegegrad 2- 5).
  • Vorteil: Keine 6-monatige Vorpflegezeit mehr nötig – der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 sofort.
  • Dauer: Verhinderungspflege kann für bis zu 8 Wochen (statt bisher 6) pro Jahr genutzt werden.
  • Pflegegeld: Während der Ersatzpflege wird das halbe Pflegegeld für bis zu 8 Wochen weitergezahlt.
Kurzzeitpflege
  • Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.
  • Dies gilt:
    • für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung der oder des Pflegebedürftigen oder
    • in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
  • Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 3.539,00 € (Entlastungsbudget) im Kalenderjahr. Maximale Flexibilität ab dem 01.07.2025/2026 -Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind nun in einem Budget vereint.
Individuelle Planung Ihrer Pflege

Die neuen Budgets bieten Ihnen mehr Freiheit bei der Gestaltung Ihres Alltags. Wir helfen Ihnen gerne dabei, die Leistungen optimal zu kombinieren.

Für eine vollstationäre Pflege in einem zugelassenen Pflegeheim zahlen wir für Sie einen pauschalen monatlichen Betrag. Dieser deckt einen Teil der Kosten für Pflege, Betreuung und medizinische Behandlungspflege ab. Den restlichen Teil sowie die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen tragen Sie. 

Pflegegradmonatlicher Leistungsbetrag
1 131 €
2 805€
31.319 €
41.855 €
5 2.096 €
Entlastung der oder des Pflegebedürftigen bei stationärer Pflege

Die Pflegeversicherung zahlt allen Heimbewohnern ab dem Pflegegrad 2 neben dem Leistungsbetrag einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG).

Dieser Leistungsbetrag ist gestaffelt. Die Unterstützung orientiert sich an der Dauer des Aufenthaltes eines Pflegeheimbewohners. Durch den Leistungszuschlag verringert sich der jeweilige persönliche Eigenanteil der Pflegekosten. Der Leistungszuschlag steigt mit der Dauer der Pflege.

Der Leistungszuschlag für Pflegebedürftige im Überblick
Aufenthalt in einem Pflegeheim Zuschlag zum Eigenanteil der Pflegekosten
bis zu 12 Monate15 %
mehr als 12 Monate30 %
mehr als 24 Monate50 %
mehr als 36 Monate75 %

Die Zahlung erfolgt von der Pflegekasse direkt an das Heim.

Das Pflege-Team der BKK ProVita

Unsere Pflege Expert:innen aus Wiesbaden beantworten Ihnen all Ihre Fragen rund um das Thema Pflege.

Mo – Do: 08:00 bis 17:00 Uhr
Fr: 08:00 bis 13:00 Uhr

Tel.: 0611 18686-0