Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt seit 2023 den bisherigen „gelben Schein“ in Papierform. Ärztinnen und Ärzte übermitteln Krankmeldungen digital direkt an die Krankenkasse. Arbeitgeber rufen die Daten anschließend elektronisch bei der Krankenkasse ab.

Vorteile der eAU

  • schneller und sicherer Datenaustausch zwischen Arzt, Krankenkasse und Arbeitgeber
  • keine Wege mehr mit Papierbescheinigungen zur Krankenkasse
  • weniger Bürokratie für Versicherte und Arbeitgeber
  • Rechtssicherheit durch digitale Übermittlung

Ablauf der eAU

  • Sie erhalten vom Arzt nur noch eine Ausfertigung für Ihre Unterlagen.
  • Sie müssen die Bescheinigung nicht mehr selbst an die Krankenkasse senden.

 

Wichtig: Arbeitgeber müssen trotzdem informiert werden.

Arbeitgeber rufen die folgenden Daten elektronisch bei der Krankenkasse ab:

 

  • Name der/des Versicherten
  • Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Datum der ärztlichen Feststellung
  • Kennzeichnung als Erst- oder Folgebescheinigung

 

Voraussetzungen:

  • gültige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse

Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer

Die Feststellung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeit kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen.

Die persönliche ärztliche Untersuchung in der Praxis ist und bleibt der gesetzliche Regelfall zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit. Nur so kann die Ärztin oder der Arzt die Beschwerden umfassend einschätzen und dokumentieren.

 

In der Regel wird die Arbeitsunfähigkeit für maximal 14 Kalendertage bescheinigt. Eine längere Dauer (bis zu einem Monat) ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

In bestimmten Fällen ist es möglich, sich telefonisch krankschreiben zu lassen. Diese Regelung soll die Praxen entlasten und zugleich den Versicherten unkomplizierte Wege eröffnen.

 

  • Erstbescheinigungen dürfen maximal 5 Kalendertage umfassen
  • Folgebescheinigungen sind nur dann telefonisch möglich, wenn die vorangegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde. Andernfalls ist ein Praxisbesuch erforderlich.

 

Voraussetzungen:

 

  • Versicherte müssen der Praxis bekannt sein (d. h. sie waren dort bereits persönlich in Behandlung)
  • Es darf sich nur um leichte Erkrankungen ohne schwere Symptomatik handeln.
  • Eine Videosprechstunde darf nicht möglich sein.

Auch die Krankschreibung per Videosprechstunde ist in Deutschland möglich. Damit wurde das ärztliche Fernbehandlungsverbot gelockert und digitale Wege für Versicherte eröffnet.

 

Voraussetzungen:

 

  • Bekannte Patienten: Bei Versicherten, die bereits persönlich in der Praxis behandelt wurden, kann eine Arbeitsunfähigkeit bis zu 7 Tage bescheinigt werden.
  • Unbekannte Patienten: Ist kein vorheriger persönlicher Kontakt vorhanden, ist die Dauer auf 3 Tage begrenzt.
  • Die Erkrankung muss sich geeignet für eine telemedizinische Beurteilung zeigen. Wenn eine körperliche Untersuchung nötig ist, ist eine Videosprechstunde nicht ausreichend.

 

Folgebescheinigungen sind nur zulässig, wenn die vorausgegangene Krankschreibung nach persönlicher Untersuchung erfolgt ist.

FAQ

Seit dem 01.01.2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, die eAU elektronisch von der Krankenkasse abzurufen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen – wenn vorhanden – die Krankmeldung nicht mehr persönlich oder per Papier einreichen.

Ja – du bist weiterhin verpflichtet, deinem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu melden. Die eAU deckt nur die formale Übermittlung der Bescheinigung ab, nicht die Meldepflicht.

Bei eAU-Abruf erhält der Arbeitgeber:

 

  • Name der versicherten Person
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Datum der ärztlichen Feststellung
  • Kennzeichnung als Erst- oder Folgebescheinigung

 

Diagnosen oder Arztinformationen werden nicht übermittelt.

Arbeitgeber benötigen entweder eine passende Software (z. B. Lohn- oder Zeiterfassungssystem) für den eAU-Abruf oder können webbasiert über Plattformen wie sv.net auf die Daten zugreifen. Wichtig sind dabei eine sichere, datenschutzkonforme Verbindung und gültige Zugangsdaten.

Die Praxis speichert die eAU-Daten und versucht später erneut die Übermittlung. Ist der Versand nicht möglich, erhalten Versicherte Ersatzbescheinigungen, die sie selbst bei der Krankenkasse bzw. dem Arbeitgeber einreichen müssen.

Privatärzte oder solche, die privatrechtlich abrechnen (z. B. Online-Dienste), sind oft nicht angeschlossen – hier gelten weiterhin Papierbescheinigungen.

 

Bei privaten oder im Ausland ausgestellten Bescheinigungen kann der Arbeitgeber keine eAU abrufen; stattdessen gibt es nur den Hinweis, dass ein Nachweis vorliegt.

Nein. Solange dieser unverzüglich über eine Arbeitsunfähigkeit informiert wird, darf der Arbeitgeber die Daten ohne weitere Zustimmung abrufen.

Wir sind für Sie da:

Von Montag bis Donnerstag, 08:00 bis 17:00 Uhr, sowie freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr stehen Ihnen unsere Berater:innen im Krankheitsfall und bei sonstigen Themen zur Verfügung.