Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld

Im Krankheitsfall sind wir für Sie da.

Eine Arbeitsunfähigkeit darf grundsätzlich nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden und ist Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie Krankengeld. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann neben einer persönlichen Vorstellung in der Arztpraxis auch im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese erfolgen.

Eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer Videosprechstunde kann nur erfolgen, wenn die Erkrankung dies nicht ausschließt.
Die erstmalige Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, welche innerhalb der Praxis bzw. der Berufsausübungsgemeinschaft aufgrund früherer Behandlung

  • nicht persönlich bekannt sind, soll hierbei nicht über einen Zeitraum von bis zu 3
    Kalendertagen hinausgehen.
  • persönlich bekannt sind, kann für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen erfolgen.

Die Feststellung des Fortbestehens einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde soll nur erfolgen, wenn bei der oder dem Vertragsarzt bereits zuvor aufgrund persönlicher Untersuchung innerhalb der Praxis Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt worden ist. Ein Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde besteht nicht.

Die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer eingehenden telefonischen Befragung der/des Versicherten darf nur erfolgen, wenn

  • eine Videosprechstunde nicht möglich ist,
  • die aktuell vorliegende Erkrankung keine schwere Symptomatik aufweist,
  • mit den begrenzten Mitteln der telefonischen Anamnese ein ausreichender Eindruck vom
    Gesundheitszustand der Patientin/des Patienten verschafft werden kann und
  • die Versicherte/der Versicherte innerhalb der Praxis bzw. der Berufsausübungsgemeinschaft
    aufgrund früherer Behandlung persönlich bekannt ist

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt nach eingehender telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen. Die Authentifizierung der/des Versicherten ist sicherzustellen. Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, müssen die Versicherten für die Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis persönlich aufsuchen. Ein Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer telefonischen Anamnese besteht nicht.

Krankengeldhöhe

Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 % des erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Höhe der Beitragsmessungsgrenze (2024: 5.175,00 EUR), jedoch nicht mehr als 90 % des erzielten Nettoarbeitsentgelts. In die Berechnung fließen ebenfalls die Einmalzahlungen und Entgeltumwandlungen der letzten zwölf Monate vor Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit ein.
Die Höhe Ihres kalendertäglichen Bruttokrankengeldes darf hierbei das vor der Arbeitsunfähigkeit erzielte monatliche Nettoarbeitsentgelt nicht überschreiten.
Damit Ihnen während Ihrer Erkrankung keine Nachteile entstehen, werden auch von Ihrem Krankengeld Beiträge an die Renten- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosenversicherung gezahlt.

Dauer des Krankengeldanspruchs:

Versicherte erhalten in der Regel Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung.
Sollte jedoch die Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit festgestellt werden, haben Sie Anspruch auf Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren,
gerechnet vom Tag des Beginns Ihrer Arbeitsunfähigkeit an.
Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

Einsendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Seit dem 01.01.2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) für alle Beteiligten verpflichtend. Die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt grundsätzlich digital von den Leistungserbringern an die Krankenkasse. Nach Eingang der ärztlichen Bescheinigung können die Arbeitgeber die nachfolgenden Daten elektronisch abrufen:

» den Namen der/des Beschäftigten,
» den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
» das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und
» die Kennzeichnung als Erst- oder Folgebescheinigung.

Unsere Online-Geschäftsstelle ermöglich Ihnen bei Bedarf zusätzlich eine zuverlässige und schnelle Übermittlung – Krankmeldungen fotografieren und digital einreichen.

Sie können jederzeit das Hilfe-Center der BKK ProVita kontaktieren. Hier finden Sie einige oft gestellte Fragen:

Die Zahlung des Krankengeldes erfolgt jeweils nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zu dem Tag, an dem diese ausgestellt wurde. Krankengeld wird grundsätzlich für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Monat zu zahlen, wird dieser mit 30 Tagen gerechnet.

Sie erhalten Krankengeld grundsätzlich, so lange Sie arbeitsunfähig sind. Krankengeld wird wegen derselben Krankheit allerdings für längstens eineinhalb Jahre (78 Wochen) innerhalb von 3 Jahren gezahlt – gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Die Höhe des kalendertäglichen Krankengeldes richtet sich nach Ihrem regelmäßigen Einkommen. Im Allgemeinen sind das 70 Prozent vom Brutto, jedoch höchstens 90 Prozent vom Netto. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld werden berücksichtigt. Der tägliche Krankengeldhöchstbetrag liegt bundeseinheitlich bei 120,75 €.

Wir kümmern uns für Sie um die Verdienstbescheinigung, die zur Berechnung erforderlich ist.

Während Sie Krankengeld bekommen, sind Sie bei uns beitragsfrei krankenversichert. Um Ihren Versicherungsschutz zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung aufrechtzuerhalten, zahlen Sie von Ihrem Krankengeld, wie von Ihrem Gehalt, Beiträge. Für die „Arbeitgeberanteile“ kommt Ihre BKK ProVita auf. Auch um die Überweisung an den jeweiligen Sozialversicherungsträger kümmern wir uns für Sie.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da!

0800/664 88 08

Von Montag bis Donnerstag, 08:00 bis 17:00 Uhr, sowie freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr stehen Ihnen unsere Berater:innen im Krankheitsfall und bei sonstigen Themen zur Verfügung.