Befreiung von Zuzahlungen
Regelungen für die Zuzahlungsbefreiung
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind weitgehend von allen Zuzahlungen befreit, außer z. B. bei Fahrkosten, Kieferorthopädie und Zahnersatz.
Höchstbelastungen bei häufig anfallenden Zuzahlungen
Die zumutbare Eigenbelastung eines Versicherten beziehungsweise seiner Familie ist auf höchstens 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt. Bei Familien werden die jährlichen Bruttoeinnahmen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) und der familienversicherten Kinder zusammengerechnet. Um die Situation von Familien zu berücksichtigen, werden von diesem „Familieneinkommen“ noch „Familienabschläge“ abgezogen.
Sonderregelung für chronisch Kranke
Chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, müssen nur bis zu 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen in Form von Zuzahlungen leisten. Diese Befreiung muss vom Versicherten bei uns beantragt werden.
Wichtig: Sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen, gilt die niedrigere Zuzahlungsgrenze nicht nur für die Zuzahlungen des Versicherten im Zusammenhang mit seiner schwerwiegenden, chronischen Krankheit, sondern auch für die anderen bei ihm anfallenden Zuzahlungen. Im Übrigen gilt die niedrigere Zuzahlungsgrenze nicht nur für den chronisch Kranken, sondern auch für seine weiteren oben genannten Familienmitglieder. Unser besonderer Service zur Befreiung von Zuzahlungen (gilt nicht für Teilnehmer an „strukturierten Behandlungsprogrammen“): Wir stellen Ihnen auf Antrag bereits zu Jahresbeginn einen Befreiungsausweis aus, wenn Sie voraussichtlich bereits innerhalb eines kurzen Zeitraumes Ihre Belastungsgrenze überschreiten werden und an uns eine Vorauszahlung in Höhe der Belastungsgrenze leisten.