Statistik Widersprüche
Widersprüche: So gehen wir damit um!
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Sozialgesetzbuch geregelt. Bei der Leistungsgewährung werden die Kundenbelange und Bedarfe umfassend gewürdigt.
Sofern es in Ausnahmefällen vorkommt, dass Leistungen nicht bewilligt werden können, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheides eingelegt werden. Dies bedeutet dann, dass zunächst die Verwaltung ihre Entscheidung nochmals überprüft. Falls die getroffene Entscheidung bestehen bleibt wird der Widerspruch dem Widerspruchsausschuss vorgelegt.
Der Widerspruchsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten der Kranken- und Pflegeversicherung.
Dieser unabhängige Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und Arbeitgebern. Die nicht öffentlichen Sitzungen finden mehrmals im Jahr statt und wird von den Mitgliedern ehrenamtlich ausgeführt.
Die Mitglieder der Widerspruchsstelle sind:
auf der Versichertenseite: Frau Diana Scheibl
(Vertretung Herr Marco Wojtkowiak, Herr Robert Hagn, Herr Sven Mc Leod)
auf der Arbeitgeberseite: Herr Egon Forchhammer
(Vertretung Frau Claudia Kosian, Frau Juliane Schultes, Herr Andreas Wilhelm).
Kommt auch der Widerspruchsausschuss zu einem ablehnenden Ergebnis kann nach Erhalt des Widerspruchsbescheides innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden.