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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Ja, Kinder können in die kostenfreie Familienversicherung aufgenommen werden. Hierbei gelten folgende Altersgrenzen:

Für Kinder besteht der Anspruch auf Familienversicherung grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dieser verlängert sich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Der Anspruch auf Familienversicherung für Kinder bis zum 25. Lebensjahr besteht dann, wenn diese sich in Schulausbildung oder Studium befinden.

Für Kinder, die sich auf Grund einer Behinderung nicht selbst unterhalten können, gelten die Altersgrenzen nicht.

Während der Ausbildung bzw. des Studium unter einem Alter von 25 Jahren gelten für die Familienversicherung zwei unterschiedliche Grenzen, unterhalb derer die Familienversicherung zieht:

  • für Beschäftigungen gilt seit 01.10.2022 die Grenze von 520,00 €
  • für andere Einkommensarten (Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen, Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit usw.) gilt die Grenze von 470,00 €.

Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Arbeitnehmer:innen ohne Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 14,0 Prozent. Das betrifft etwa Personen, die Altersrente bekommen und die nebenher noch als Beschäftigte arbeiten.

Rentenversicherungspflichtig sind vor allem:

  • Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • selbständig tätige Lehrer und Erzieher
  • Publizisten und Künstler
  • Handwerker
  • Eltern im Rahmen der Kindererziehungszeiten
  • Wehrdienstleistende usw.

Von der Rentenversicherungspflicht sind Selbständige und Freiberufler ausgenommen. Diese genießen im Rahmen der Sozialversicherung Entscheidungsfreiheit, sofern sie nicht ausschließlich für einen Auftraggeber aktiv sind oder eigene Arbeitnehmer beschäftigen.

Ebenfalls keine Versicherungspflicht gilt für Beamte, Richter, Berufssoldaten, SaZ oder Personen mit einem Bezug von Altersrente. Weitere Sonderregelungen umreißt das SGB VI unter anderem im Zusammenhang mit geringfügigen Tätigkeiten oder kirchlichen Genossenschaften.