So können Sie sich als Arbeitnehmer:in bei der BKK ProVita versichern
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Für die Beitragsberechnung ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt ausschlaggebend.
Die meisten Beschäftigten haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig werden. Für sie gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,60 %. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Der Zusatzbeitrag wird prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben. Dieser beträgt bei der BKK ProVita ab 01.01.2025 2,89 %. Der/die Arbeitnehmer:in und der Arbeitgeber zahlen jeweils den halben Beitragssatz (je 8,745 %).
Manche Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Krankengeld, zum Beispiel Rentner, die nebenher noch als Beschäftigte arbeiten. Für diese Arbeitnehmer gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,00 % zuzüglich dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 2,89 %. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer tragen davon jeweils 8,445 %.
Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Arbeitnehmer:innen ohne Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 14,0 Prozent. Das betrifft etwa Personen, die Altersrente bekommen und die nebenher noch als Beschäftigte arbeiten.
Rentenversicherungspflichtig sind vor allem:
- Arbeitnehmer
- Auszubildende
- selbständig tätige Lehrer und Erzieher
- Publizisten und Künstler
- Handwerker
- Eltern im Rahmen der Kindererziehungszeiten
- Wehrdienstleistende usw.
Von der Rentenversicherungspflicht sind Selbständige und Freiberufler ausgenommen. Diese genießen im Rahmen der Sozialversicherung Entscheidungsfreiheit, sofern sie nicht ausschließlich für einen Auftraggeber aktiv sind oder eigene Arbeitnehmer beschäftigen.
Ebenfalls keine Versicherungspflicht gilt für Beamte, Richter, Berufssoldaten, SaZ oder Personen mit einem Bezug von Altersrente. Weitere Sonderregelungen umreißt das SGB VI unter anderem im Zusammenhang mit geringfügigen Tätigkeiten oder kirchlichen Genossenschaften.
Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeitnehmer, deren regelmäßig beitragspflichtiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, sind versicherungsfrei. Sie können die Mitgliedschaft freiwillig fortführen.
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeberzuschuss schließt ab 01.01.2020 auch den halben kassenindividuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse mit ein (vgl. § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt 5.512,50 €.
Es ergibt sich ab dem 01.01.2025 folgende Beitragsverteilung bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze:
Krankenversicherung
Beitragssatz | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Gesamtbeitrag |
7,30 % (14,6: 2) 1,445 % (2,89: 2) |
402,41 € 79,66 € |
||
7,30 % (14,6 : 2) 1,445 % (2,89: 2) |
402,41 € 79,66 € |
||
Summe | 482,07 € | 482,07 € | 964,14 € |
Pflegeversicherung
Beitragssatz | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Gesamtbeitrag |
4,20 % Kinderlos | 99,23 € | 132,30 € | 231,53 € |
3,60 % | 99,23 € | 99,23 € | 198,46 € |
Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung wird zum 1. Januar 2025 von 3,40 auf 3,60 % erhöht. Da der Pflegeversicherungsbeitrag von Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte getragen wird, zahlen beide ab 2025 jeweils 1,80 %.
Hinzu kommt der Beitragszuschlag in Höhe von 0,60 % für Beschäftigte, die keine Kinder haben und 23 Jahre alt oder älter sind. Den Beitragszuschlag zahlen die Beschäftigten allein.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mehrere Kinder haben, können Beitragsreduzierungen geltend machen. Für sie gelten Abschläge von 0,25 % pro anrechnungsfähigem Kind. Für die Beitragsabschläge werden mind. 2 bis max. 5 Kinder unter 25 Jahren angerechnet.
Der Arbeitgeber zahlt immer den Beitragsanteil von 1,80 %.
Wenn alle Kinder 25 Jahre alt oder älter sind, gilt der reguläre Pflegeversicherungsbeitragssatz (wie für Eltern mit einem Kind) in Höhe von 3,60 %. Ein Zuschlag fällt nicht an.
Anzahl Kinder bis 25 Jahre | Zuschlag/Abschlag in % | Beitragssatz | Anteil Arbeitnehmer |
Ohne | 0,60 % | 4,20 % | 2,40 %* |
1 Kind | Basiswert | 3,60 % | 1,80 %* |
2 Kinder | -0,25 % | 3,35 % | 1,55 %* |
3 Kinder | -0,50 % | 3,10 % | 1,30 %* |
4 Kinder | -0,75 % | 2,85 % | 1,05 %* |
5+ Kinder | -1,00 % | 2,60 % | 0,50 %* |
*In Sachsen erhöht sich der Arbeitnehmer-Anteil um 0,5 %.
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